Die Stiftung

Stiftungssatzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Stiftung trägt den Namen "Loreley-Stiftung des Turngau Süd-Nassau".
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Turnsports einschließlich aller Disziplinen, die auch der gemeinnützige Deutsche Turner-Bund e.V. fördert, und in allen Ausprägungen im Breiten-, Freizeit-, Gesundheits- und Leistungssport sowie im Jugendsport.
  3. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Gewährung von finanziellen Zuwendungen auf Einzelantrag an den Turngau Süd-Nassau e.V. und/oder an steuerbefreite Körperschaften im Turngau Süd-Nassau, soweit deren Zweck die Förderung des Turnsports im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung ist (Fördertätigkeit gemäß § 58 Nr. 1 AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem in Stiftungsgeschäft genannten Kapital und gliedert sich in das zu erhaltende und das verbrauchbare Stiftungsvermögen.
  2. Von dem im Stiftungsgeschäft genannten Kapital ist ein Betrag von 1.451.500,00 Euro (in Worten: eine Million vierhunderteinundsechzigtausendfünfhundert) in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten (zu erhaltendes Stiftungsvermögen).
  3. Das restliche in dem Stiftungsgeschäft genannte Kapital in Höhe von 356.000,00 Euro (in Worten: dreihundertsechsundvierzigtausend) ist zur Erreichung des Stiftungszwecks zu verbrauchen (verbrauchbares Stiftungsvermögen) und zwar nach Maßgabe folgender Regelungen:
    1. Der Vorstand muss pro Kalenderjahr mindestens 1/60 und darf höchstens 1/30 des verbrauchbaren Stiftungsvermögens für den Stiftungszweck verbrauchen (jährlicher Verbrauchsbetrag). Innerhalb von 30 Jahren ab der Anerkennung der Stiftung muss das verbrauchbare Vermögen verbraucht sein.
    2. Der jährliche Verbrauchsbetrag mindert sich um eingetretene Fehlbeträge oder Wertminderungen des verbrauchbaren Stiftungsvermögens.
    3. In einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte Verbrauchsbeträge dürfen in den Folgejahren nachgeholt werden.
  4. Sowohl das zu erhaltende Stiftungsvermögen als auch das verbrauchbare Stiftungsvermögen sind nach den Grundsätzen ordentlicher zeitgemäßer Wirtschaftsführung so anzulegen, dass es Erträge für die laufende Stiftungsarbeit abwirft. Einzelheiten der Vermögensanlage regelt eine Anlagerichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium beschlossen wird und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Umschichtungen sind sowohl für das zu erhaltende als auch für das verbrauchbare Stiftungsvermögen zulässig.
  5. Die Stiftung kann Zuwendungen in Form von Zustiftungen entgegennehmen. Die Zustifter sollen entscheiden, ob die Zustiftung dem dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögen oder dem verbrauchbaren Vermögen zugeordnet werden sollen. Trifft der Zustifter keine Zuordnung, so ist die Zustiftung dem zu erhaltenden Stiftungsvermögen zuzuordnen. Zustiftungen, die dem verbrauchbaren Stiftungsvermögen zugeordnet werden, dürfen bis zum Schluss des auf das Jahr des Zuflusses folgenden Kalenderjahres in voller Höhe verbraucht werden, wenn der Vorstand dies beschließt.
  6. Die Bildung von Rücklagen und die Zuführung von Mitteln zum Vermögen sind im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen möglich.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Die Erträge aus dem zu erhaltenden und aus dem verbrauchbaren Stiftungsvermögen, der jährliche Verbrauchsbetrag und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Wer Stiftungsmittel erhält, ist verpflichtet, über deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.
  3. Das Kuratorium beschließt auf Vorschlag des Vorstands eine Förder- und Vergaberichtlinie, die die Einzelheiten der Antragstellung für die Gewährung von Zuwendungen regelt und in der auch Regelungen dazu enthalten sein sollen, wie der Vorstand die zweck- und antragsgemäße Verwendung der Zuwendungen bei den Empfängern kontrolliert.

§ 6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder gegen Entgelt Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Für die Stiftung kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Vorstand legt in diesem Fall eine Geschäftsordnung fest, die regelt, in welchem Umfang der Geschäftsführer Aufgaben erhält und die erforderlichen Vollmachten erhält. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.
  4. Jedes Gremium der Stiftung soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
    • die Einberufung,
    • die Ladungsfristen und –formen,
    • die Abstimmungsmodalitäten,
    • die Teilnahmerechte Dritter.
  5. Die Mitglieder der Organe der Stiftung haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6. Die Stiftung erstellt jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Sinne von § 259 BGB. Vor Beginn jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan zu erstellen. Der Vorstand kann beschließen, statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
  7. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das Kalenderjahr der Errichtung der Stiftung ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.

§ 7 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens 4 und höchstens 10 weiteren Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein und sollen bereit und in der Lage sein, mit Rat und Tat in besonderer Weise zur Verwirklichung der Stiftungsziele beizutragen. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorsitzende des Turngau Süd-Nassau e.V. oder seines Rechtsnachfolgers ist kraft seines Amtes stets Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums.
  3. Die übrigen ersten Kuratoriumsmitglieder werden durch das Stiftungsgeschäft berufen. Alle künftigen Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Gauturntag des Turngau SüdNassau e.V. gewählt. Erfolgt nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds die Wahl eines Nachfolgers durch den Turngau Süd-Nassau e. V., so ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums – außer des Vorsitzenden des Turngau SüdNassau e.V. – beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Wieder- oder Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann das Kuratorium auf Vorschlag seines Vorsitzenden ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied kann aus gewichtigem Grund abberufen werden. Diese Abberufung bedarf der ¾ Mehrheit der übrigen Mitglieder des Kuratoriums.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei seiner Tätigkeit entlastet. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die sich das Kuratorium gibt.
  6. Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung des Kuratoriums unter Wahrung einer Einladungsfrist von wenigstens vier Wochen mit Tagesordnung einzuberufen. Auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens drei der Mitglieder des Kuratoriums oder auf Verlangen des Vorstandes ist das Kuratorium einzuladen. Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden als Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Kuratorium im Einzelfall einen abweichenden Beschluss fasst. Zu den Sitzungen können auch Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich erscheint.
  8. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ansonsten ist es unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn es durch eine neue Einladung zu einer Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen wird und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist.
  9. Das Kuratorium fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Kuratoriums können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und durch Nutzung aller Formen der Kommunikation, einschließlich E-Mail, gefasst werden, wenn dem kein Mitglied des Kuratoriums unverzüglich widerspricht. Beschlüsse, die in einer Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen in Textform zu bestätigen.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über sämtliche Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere
    • die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    • die Beratung und Überwachung des Vorstandes,
    • Festlegung eines allgemeinen Arbeitsprogramms im Einvernehmen mit dem Vorstand,
    • Prüfung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Haushaltsjahr sowie der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen und Zweckänderungen, über Anträge auf Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Einwilligung zu allen Rechtsgeschäften, die einer Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht vertreten lassen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf Personen. Die ersten Mitglieder des Vorstandes sowie der erste Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter werden durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Alle künftigen Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium der Stiftung angehören.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Amtszeit endet nicht vor der Bestellung eines Nachfolgers. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden, unbeschadet etwaiger vertraglicher Rechte. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist ein Beschluss des Kuratoriums erforderlich, das diesen Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder fassen kann.
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam die Stiftung. Für die Vertretung hinsichtlich der laufenden Geschäfte kann das Kuratorium einem Mitglied Einzelvertretungsbefugnis und – wenn das Kuratorium zuvor mehrheitlich festgestellt hat, dass dies für die Verwaltung der Stiftung zweckmäßig ist – eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Umlaufverfahren und durch Nutzung aller Formen der Kommunikation, einschließlich E-Mail, gefasst werden, wenn dem kein Mitglied des Vorstands unverzüglich widerspricht. Beschlüsse, die in einer Telefonkonferenz gefasst wurden, sind innerhalb von zwei Wochen in Textform zu bestätigen.
  6. Den Mitgliedern des Vorstandes kann, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung dies zulassen, eine angemessene Vergütung (Aufwandsentschädigung) gewährt werden. Diese wird durch das Kuratorium festgesetzt. In jedem Fall haben die Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Aufwendungsersatz) gegen Vorlage von Belegen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Zudem entscheidet der Vorstand über ihm vorgelegte Förderanträge nach Maßgabe der Förderrichtlinien. Der Vorstand berichtet dem Kuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Dazu legt der Vorstand dem Kuratorium jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    • die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Entscheidung über Förderanträge, gegebenenfalls nach Maßgabe von Förderrichtlinien des Kuratoriums, und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Stiftungszwecks,
    • Erstellung eines Wirtschaftsplans,
    • Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, gegebenenfalls eines Jahresabschlusses;
    • Bildung von Rücklagen in dem steuerrechtlich zulässigen Umfang;
    • Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsaufsicht über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 11 Änderung der Satzung und des Stiftungszwecks

  1. Änderungen der Satzung sind jederzeit möglich, wenn sie sowohl vom Vorstand als auch vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Änderung des Zwecks der Stiftung ist frühestens zehn Jahre nach der Anerkennung und nur dann möglich, wenn das Kuratorium durch einen Beschluss, der mit ¾ der Stimmen zu fassen ist, auf Antrag des Vorstandes feststellt, dass eine Änderung des Satzungszwecks zweckmäßig und vom Willen des Stifters gedeckt ist. Die Änderungen des Zwecks ist sodann sowohl vom Vorstand als auch vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder zu beschließen. Die Änderung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.

§ 12 Aufhebung der Stiftung/Zusammenlegung

  1. Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Aufhebung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn Vorstand und Kuratorium mit der gleichen Mehrheit feststellen, dass dies zweckmäßig und vom Willen des Stifters gedeckt ist. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 13 Anfallberechtigung

  1. Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Turngau Süd-Nassau e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Turnsports zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

  1. Diese Stiftungssatzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.


Für den Turngau Süd-Nassau e.V.:



Christian Mattisseck
Ulrich von Scheibner


Wiesbaden, den 14.11.2017